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Einführung

Eine Einführung ins Grundstücksrecht

Immobilien gelten seit jeher als eine interessante Geldanlage. Fast jeder Mensch hegt am Anfang seines Arbeitslebens den Traum vom Eigenheim auf eigenem Grund. Gerade in finanziell unsicheren Zeiten sind Immobilien eine beliebte Einkommensquelle und wertsteigernde Investition in die Altersvorsorge.

Das Grundstücksgeschäft hat eine enorme wirtschaftliche Bedeutung, bei dem erhebliche Vermögenswerte im Raum stehen. Wo es um Geld, Eigentum und uneingeschränkte Nutzung geht, ist Ärger vorprogrammiert. Egal, ob innerhalb der Familie, unter Ehegatten, Geschäftspartnern oder zwischen Nachbarn. Schon eine kleine Unachtsamkeit oder ein Missverständnis kann weitreichende Folgen haben, Rechtsansprüche mindern und Vermögenswerte vernichten.

Vielschichtiges Rechtsgebiet

Das Grundstücksrecht ist ein vielschichtiges und sensibles Themengebiet innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches, in das auch landesgesetzliche Regelungen Einfluss nehmen können. Es regelt Erwerb, Verkauf, Schenkung und Belastung von Grundstücken. Dazu gehören die grundstücksgleichen Rechte in Form des Erbbaurechts sowie die sogenannten dinglichen Rechte, wie Grundpfandrecht, Grunddienstbarkeit, Nießbrauch, Vorkaufsrecht und Reallast. Das Gesetz schreibt die notarielle Beurkundung und den Eintrag ins Grundbuch zwingend vor. 

Ausnahmsweise kann das Eigentum an einem Grundstück bereits vor Eintragung im Grundbuch erfolgen, zum Beispiel kraft Gesetzes durch Erbfolge oder durch einen behördlichen oder richterlichen Akt wie dem Zuschlag bei der Zwangsvollstreckung. Möchten Sie sich als Käufer eines Grundstücks für den Zeitraum des Übergangs rechtlich absichern, können Sie eine Vormerkung ins Grundbuch eintragen lassen. So kann der Noch-Eigentümer das Grundstück kein zweites Mal rechtswirksam verkaufen. Anhand der Vormerkung sieht der zweite Käufer, dass dieses Grundstück bereits an Sie verkauft ist und er sich nicht auf gutgläubigen Erwerb berufen kann.

Eine Darstellung der häufigsten Grunddienstbarkeiten finden Sie in unserem Beitrag »Grunddienstbarkeiten im Überblick«. 

Zu Wegerechten und Notwegerechten informieren wir Sie in unserem Beitrag »Wegerecht«.