Haben Sie Fragen?

  • +49 (0) 7 61 - 80 90 40

Wegerecht

nachbarstreit_edmund_m_jung_grundstueckrecht_wegerecht_001

Wegerecht und Notwegerecht

Eine der häufigsten Grunddienstbarkeiten sorgt regelmäßig für Streit unter Nachbarn: das sogenannte Wegerecht. Es entsteht, wenn Grundstücke geteilt und das zurückliegende Grundstück keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Weg besitzt. Dann erhält der Eigentümer des hinterliegenden Grundstücks eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts zu Lasten des näher zur Straße gelegenen Grundstücks, um zu Fuß oder mit einem Fahrzeug auf sein Grundstück zu gelangen. Das Wegerecht wird im Grundbuch beider Grundstücke eingetragen.

Das sollten Sie als Eigentümer eines dienenden Grundstücks wissen

Ist das Wegerecht Ihres Nachbarn im Grundbuch eingetragen, müssen Sie die Einschränkung gemäß §§ 1018 ff. BGB dulden. Es geht mit dem Verkauf bzw. Kauf auf den Erwerber automatisch über. Das hat zur Folge, dass Sie Ihrem Nachbarn den Zugang zu dessen Grundstück jederzeit gewähren müssen. Gemäß §§ 1027, 1024 BGB dürfen Sie die Passage über Ihr dienendes Grundstück weder beeinträchtigen noch unterbinden. Zum Beispiel durch Anpflanzungen, Blumenkübel, Baumaterial, eine Mauer, einen Zaun oder anderweitige Hindernisse. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks kann sein Wegerecht einklagen und Schadenersatz verlangen.

Der Einzelfall entscheidet

Ist das Wegerecht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt? Dann dürfen auch nur die genannten Personen Ihr Grundstück überqueren. Oder ist das Wegerecht befristet? Nach Ablauf erlischt damit auch die Nutzung. Wichtig ist, den Einzelfall genau zu beleuchten. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Fällen Ausnahmen zugestimmt, die dem benachteiligten Eigentümer Zugeständnisse ermöglichte, zum Beispiel einen Sicherheitszaun zu ziehen oder den Weg zu verlegen, um das Wohnhaus vergrößern zu können. 

Laut Gesetz hat Ihr Nachbar sowie alle Zufahrtsberechtigten das Wegerecht so schonend wie möglich auszuüben. Es darf nicht grundlos von dem Wegerecht Gebrauch gemacht und zum Beispiel unnötig auf dem Weg hin- und hergefahren, geparkt oder gehalten werden. Außerdem muss sich Ihr Nachbar an der Unterhaltung und Instandsetzung des Weges beteiligen. Alles Ansätze, um bei Zuwiderhandeln gegen die Grunddienstbarkeit vorzugehen.

Das sollten Sie als Eigentümer eines herrschenden Grundstücks wissen

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat Ihnen das Recht am Durchgang uneingeschränkt zu gewähren. Vorausgesetzt, die Grunddienstbarkeit ist ordnungsgemäß im Grundbuch beider Grundstücke eingetragen. Je präziser, desto besser. Be- oder verhindert Ihr Nachbar das Queren, so können Sie Ihr Wegerecht gerichtlich durchsetzen. Ist die Nutzung auf keinen Personenkreis beschränkt, kann jeder, der mit Ihnen in einer besonderen Beziehung steht, von diesem Wegerecht Gebrauch machen.

Wird Ihr Zugang zu Ihrem Grundstück im Laufe der Zeit behindert, zum Beispiel durch Baumwuchs oder Überflutung, so sollten Sie den Eigentümer des dienenden Grundstücks umgehend darauf aufmerksam machen. 

Notwegerecht statt Wegerecht

Sie haben ein Grundstück erworben, das keinen Zugang zu einem öffentlichen Weg besitzt? Ein Wegerecht zu Ihren Gunsten ist im Grundbuch ebenfalls nicht eingetragen? Und Ihr Nachbar verweigert Ihnen das Überqueren seines Grundstücks? Kein Grund zur Panik. Das Gesetz ist auf Ihrer Seite. Denn §§ 917, 918 BGB räumen Ihnen in so einem Fall ein sogenanntes Notwegerecht ein. Das sichert Ihnen den Zugang über das näher zur öffentlichen Straße gelegene Grundstück solange zu, bis der Mangel behoben wird. Wie der Notweg verläuft und wie Sie ihn nutzen dürfen, entscheidet ein Gericht. Allerdings müssen Sie dem duldenden Eigentümer einen Nutzungsausgleich in Form einer Notwegerente zahlen.