Grunddienstbarkeiten
Grunddienstbarkeiten im Überblick
Sie möchten ein Grundstück erwerben und nach Belieben nutzen? Dann sollten Sie sich vorab informieren, ob die von Ihnen ins Auge gefasste Liegenschaft auch frei von Rechten Dritter oder Einschränkungen per Gesetz ist. Auf das Grundstück eingetragene Dienst- und Grunddienstbarkeiten mindern nicht nur die Nutzung, sondern auch den Wert. Zudem könnten das Landesnachbarrecht und die Grundsätze des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses gegen eine freie Nutzung sprechen.
Augen auf beim Grundstückskauf
Wenn Sie wissen möchten, ob das Grundstück frei von Rechten Dritter ist, werfen Sie vor dem Kauf einen Blick ins Grundbuch und in das Baulastenverzeichnis. Ist in der Abteilung 2 des Grundbuchs und im Baulastenverzeichnis nichts vermerkt, ist alles gut. Wenn doch, könnte beispielsweise eine Grunddienstbarkeit Ihre Freiheit als Eigentümer einschränken. Die erlischt nicht, nur weil Sie als neuer Eigentümer das Grundstück übernehmen.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Sie die richtigen Entscheidungen treffen, ob der Kauf eines belasteten Grundstücks sinnvoll ist oder ein anderes Objekt besser wäre, kommen Sie zu uns. Wir sind auf das Grundstücksrecht spezialisiert und kennen uns mit der Materie bestens aus. Wir beraten Sie ausführlich und kompetent.
Die häufigsten Grunddienstbarkeiten:
- Wegerecht
- Leitungsrecht
- Überbaurecht
- Bebauungsbeschränkung
- Dulden von Immissionen
Weitere Dienstbarkeiten sind
- Nießbrauch
- Beschränkt persönliche Dienstbarkeit
- Baulasten
- Reallast
- Notwegerecht Dritter
- Hammerschlags- und Leiterrecht
Zum Thema Wegerecht und Notwegerecht können Sie sich in unserem Beitrag „Wegerecht“ näher informieren.
(K)ein Ende in Sicht
Wenn Sie ein Grundstück erwerben, das mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist, gibt es nur wenig Hoffnung, sich davon zu befreien. Eine Möglichkeit: Sie einigen sich mit dem Nutznießer auf Aufhebung und löschen mit dessen Zustimmung den Eintrag im Grundbuch. Die Erfolgsaussichten sind aber eher gering. Besser ist, wir prüfen für Sie, ob die Belastung auch ohne dessen Zustimmung aufgehoben werden kann.
Zum Beispiel, wenn eine auflösende Bedingung eintritt, wie:
- Fristablauf der Grunddienstbarkeit
- Wegfall der Vorteile für das herrschende Grundstück
- Verjährung, wenn der Dienstbarkeit ein Hindernis entgegensteht und der Nachbar das über Jahre hingenommen hat
Möglicherweise entspricht das Nutzungsrecht des Dritten nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Dann haben Sie gute Aussichten, die Einschränkung anzufechten und für nichtig erklären zu lassen.