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Einfriedung

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Auch Grenzen haben Grenzen

Ein nachbarschaftlich gutes Miteinander steht und fällt mit der Grundstücksgrenze. In dieser höchst sensiblen Zone wurden schon kleine und große Nachbarschaftskriege ausgefochten. Bestenfalls ist sie eine wunderbare Begegnungsstätte voller Verbundenheit, Vertrauen, Rücksicht und Respekt. Denken Sie nur an den Plausch am Gartenzaun, die Einladungen zu gemeinsamen Feiern hüben wie drüben oder das Wissen darum, dass der Wachhund des Nachbarn in sicherer Entfernung zu Ihnen und Ihren Lieben bleibt.

Einfriedung richtig wählen

Um Reibereien unter Nachbarn zu vermeiden, sind bei der Grenzmarkierung einige Dinge zu beachten. Bereits bei der Wahl der Begrenzung – der Gesetzgeber spricht von Einfriedung – kann der Nachbarstreit vorprogrammiert sein.

Nehmen wir folgendes Beispiel

Zwei Nachbarn möchten ihre Grundstücke optisch voneinander trennen. Weil keiner der beiden die Kosten und Pflege alleine tragen möchte, einigen sie sich darauf, die Einfriedung gemeinsam anzulegen und zu finanzieren. Um so wenig Platz wie möglich zu opfern, errichten sie die Begrenzung, eine Mauer, einen Zaun, eine Sichtblende, einen Wassergraben oder eine Hecke, direkt auf der Grundstücksgrenze. Soweit, so gut. Nach einigen Jahren gefällt einem der beiden Nachbarn die Einfriedung nicht mehr. Sei es, dass sie ihm zu kosten- und pflegeintensiv ist, sei es, dass sie auf seiner Seite unansehnlich geworden ist oder sie dem Zeitgeist nicht mehr entspricht.

Hier ist Vorsicht geboten

Aufgrund der beiderseitigen Errichtung auf der Grundstücksgrenze entstand eine sogenannte Grenzanlage. Möchte nun der eine Nachbar die Einfriedung ändern, abreißen oder neu gestalten, kann er das nicht eigenmächtig und ohne die Zustimmung des anderen Nachbarn tun. Denn die Grenzanlage unterliegt dem Schutz des § 921 BGB, wonach sie nur gemeinschaftlich benutzt werden darf. Im Umkehrschluss heißt das, dass auch Änderungen, Um- oder Neugestaltung nur in beiderseitigem Einverständnis erfolgen dürfen. Nimmt einer der Nachbarn alleinig Änderungen vor und beschädigt oder zerstört er dabei die Grenzanlage vorsätzlich oder versehentlich, ist er dem anderen Nachbarn zu Schadensersatz verpflichtet und muss die Einfriedung womöglich wieder so herrichten, wie sie vor dem Eingriff war. Eine Entscheidung mit weitreichenden und kostenintensiven Folgen also.

Mögliche Lösung

Sollten Sie sich mit Ihrem Nachbarn gut verstehen, steht einer gemeinsamen Lösung nichts im Wege. Andernfalls entscheiden Sie sich für die selbst finanzierte Variante auf eigenem Grund. Doch auch hier sind Grenzen zu beachten, und sei es nur das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass Einfriedungen auch ästhetisch zumutbaren Grenzen unterliegen. Kurz: Es ist nicht alles erlaubt, was dem Errichter gefällt. Oder sieht der Landesgesetzgeber eine Rechtseinfriedungspflicht vor? In Berlin, Brandenburg und Niedersachsen sind Grundstückseigentümer verpflichtet, jeweils ihre rechte Grundstücksgrenze einzufrieden, wenn der Nachbar es verlangt. So werden von Staatswegen die Kosten und Pflege der Einfriedung gleichmäßig auf alle Nachbarn verteilt. 

Beachten Sie auch die weiteren gesetzlichen und ortüblichen Regelungen, bevor Sie einen Sicht- oder Schallschutz installieren. Die Gesetzgebung ist je nach Bundesland verschieden. Grundsätzlich geben die Nachbarrechtsgesetze die Beschaffenheit von Einfriedungen vor. Überschreiten Mauern oder Sichtschutzzäune eine bestimmte Höhe oder sind sie mehr als nur optischer Schutz, werden sie womöglich vom Baurecht erfasst und bedürfen einer Baugenehmigung. Deshalb sollten Sie im Vorfeld in der zuständigen Baubehörde nach einer Einfriedungssatzung fragen. Sie bestimmt, was zulässig ist und was nicht. Dort erfahren Sie auch, was ortsüblich ist. Möglicherweise ist ein einheitliches Erscheinungsbild angestrebt, das die Einfriedungen in Art und Höhe festlegt. Wäre noch zu erwähnen, dass je nach Grundstücksnutzung besondere Grenzabstände von Einfriedungen eingehalten werden müssen. Insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Flächen sind Abstände zur Grenze festgelegt.