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Entscheidung zu Hundegebell, Az.: 8 U 99/91

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Gegenstand der Verhandlung:

Das Bellen von bis zu zwölf gleichzeitig auf dem Grundstück versammelten Hunden (vier ausgewachsene und acht junge Schäferhunde) zu unterschiedlichen Tageszeiten, beginnend am frühen Morgen und fortdauernd bis gelegentlich in die späte Nacht, ist für das Grundstück des Nachbarn eine erhebliche Störung im Sinne von § 906 BGB und überschreitet die Grenzen dessen, was ein Nachbar an Störung hinzunehmen hat. Das Verlangen der Unterlassung der Hundezucht ist deshalb gerechtfertigt.

Berufungsurteil des OLG Nürnbergs:

Der Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 50.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, zu unterlassen, auf seinem Grundstück die Schäferhundezucht zu betreiben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sachverhalt:

Die Parteien waren benachbarte Grundstückseigentümer. Der Beklagte betreibt seit vielen Jahren auf seinem Grundstück eine Zucht von Schäferhunden. Von Ende Mai bis im November 1990 hielten sich auf dem Grundstück des Beklagten vier ausgewachsene und bis zu acht junge Schäferhunde auf. Der Kläger fühlt sich durch das Hundegebell zu unterschiedlichen Tageszeiten, beginnend am frühen Morgen, mitunter um 4.15 Uhr, und fortdauernd bis gelegentlich in die späte Nacht, oft bis 22 Uhr, belästigt. Außerdem spielten die Hunde häufig mit einer Blechdose, das laut klappernde Geräusche verursacht habe. Zeugenaussagen vor dem Landgericht 1. Instanz bestätigen das.

Begründung:

Der Kläger ist gemäß §§ 1004, 906 BGB berechtigt, von dem Beklagten die Unterlassung der Hundezucht auf seinem Grundstück zu verlangen. Danach kann der Eigentümer die Unterlassung solcher von dem Nachbargrundstück ausgehenden erheblichen Geräusche verlangen, die nicht durch eine ortsübliche Benutzung verursacht sind und mit deren Auftreten auch zukünftig zu rechnen ist. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Hundezucht, die der Beklagte auf seinem Grundstück bertreibt, die Ursache für die erhebliche Geräuschbeeinträchtigung des klägerischen Grundstücks ist.

Das Bellen der bis zu zwölf gleichzeitig auf dem Grundstück des Beklagten versammelten Hunde zu unterschiedlichen Tageszeiten, beginnend am frühen Morgen und fortdauernd bis gelegentlich in die späte Nacht, ist für das Grundstück des Klägers eine erhebliche Störung im Sinne von § 906 BGB und überschreitet bei weitem die Grenzen dessen, was ein Nachbar an Störung durch den anderen hinzunehmen hat.

Entgegen des erstinstanzlichen Urteils ist das OLG Nürnberg der Auffassung, dass eine Hundezucht nicht der ortsüblichen Nutzung eines Wohngebiets entspricht. Ortsüblich ist das Halten von ein oder zwei Hunden auf einem Grundstück. Deshalb habe der Kläger den Hundelärm nicht hinzunehmen. Auch habe er sich die Störung nicht selbst zuzuschreiben, wenn er die Tiere zum Bellen durch Steinwurf, Nachäffen oder Erscheinen des eigenen Hundes provoziere, da das nicht die Ursache des täglichen Bellens insgesamt sei. Den Einwand, eine erhebliche Störung bestehe gegenwärtig nur mit Einschränkung, weil sich derzeit nur vier Tiere auf dem Grundstück befänden, ließ das Berufungsgericht nicht gelten. Vielmehr sei auch in Zukunft in den Sommer- und Herbstmonaten mit einer ähnlichen Störung zu rechnen, wenn wieder Welpen aufgezogen werden.