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Kinderlärm

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Der Lärm spielender Kinder ist grundsätzlich keine Lärmbelästigung. So müssen Nachbarn das Geschrei spielender Kinder aushalten. Es gilt als Teil des kindlichen Wachstums und als Entwicklungsförderung. Auch rechtfertigt Kinderlärm keine fristlose Kündigung: LG Bad Kreuznach (Az.: 1 S 21/01), AG Hamburg-Bergedorf (Az.: 409 C 285/08). Das heißt aber nicht, dass Nachbarn jede Art von Kinderlärm hinnehmen müssen. Nach Meinung des LG Köln (AZ.: 6 S 403/07), LG Berlin (Az.: 67 S 485/09) und AG Celle (Az.: 11 C 1768/01 (5)) müssen sich Eltern an die allgemeinen Ruhezeiten halten und ihre Kinder für diese Phasen auf Geräusche in Zimmerlautstärke ermahnen.