Trittschall
Laut OLG Düsseldorf ist der Trittschall, der durch das Herumlaufen in Straßenschuhen in der darunterliegenden Wohnung entsteht, von den Nachbarn hinzunehmen (Az.: I-3 Wx 115/07). Anders entschied das LG Hamburg: Das Tragen und Herumlaufen mit hochhackigen Schuhen ist eine unzumutbare Lärmbelästigung, die Nachbarn nicht hinnehmen müssen (Az.: 316 S 14/09). Wer zunächst sechs Monate den Trittschall aus dem Treppenhaus akzeptiert, hat anschließend keinen Anspruch mehr auf Mietminderung, so das OLG Frankfurt (Az.: 4 U 120/04).